Daher liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung (Urteil vom 30. November 2017, Az.: 4 U 88/17). Das Gericht saht einen spürbaren Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), da nicht klar und deutlich über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen informiert worden sein. Im Streitfall wurde offensichtlich deswegen unterschiedliche Informationen erteilt, da der Verkauf über eine Internetverkaufsplattform stattfand.
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