Dies geht aus der gestern verkündeten und veröffentlichen Entscheidung hervor. In dem Vorlageverfahren (C-210/16) des Bundesverwaltungsgerichts war unter anderem der EuGH „gefragt“ worden, ob der Betreiber einer Fanpage für mögliche Datenschutzverstöße des SocialMedia-Anbieter verantwortlich gemacht werden könnte. Diese Mitverantwortung bejahten die Richter grundsätzlich
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- Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH: Daten der Kunden eines Apothekers, die bei der Bestellung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf einer Online-Verkaufsplattform übermittelt werden, sind keine „Gesundheitsdaten“ nach Art. 9 DSGVO
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