Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ genügt nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB und ist damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat aktuell nach Angabe der Verbraucherzentrale NRW das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 17. Mai 2018, Az.:6 U 3815/17) und damit eine Entscheidung des Landgerichts München I aus Oktober 2017 bestätigt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, kann das beklagten Unternehmen die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Ob dies geschehen ist, ist nicht bekannt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- AG München: Kein Widerrufsrecht aus Fernabsatzrecht bei individuell auf Kundenwunsch nach Absprache angefertigtem Schrank
- LG Bochum: Fehlt in der Google-Werbeanzeige für ein mit einem Verkaufspreis beworbenes Produkt der Hinweis auf bestehenden Mindestbestellwert so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I,5b IV UWG vor
- BGH: Werbung mit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in Onlineshop kann Angabe zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 I 3 DDG sein
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet