Eine Testhinweiswerbung ist irrführend nach § 5 UWG, wenn das beworbene Produkt nicht die gleichen Eigenschaften wie das getestete Produkt hat (z.B. andere Größe). So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17). Dort war mit dem Testergebnis einer Matratze geworben worden, wobei sich das Testergebnis nur eine bestimmte Größe der Matratze und Härtegrad bezog. Die Verwendung des Testergebnisses für andere Matratze z.B. in anderen Größen sah das Gericht daher als irreführend an. Diese Entscheidung verwundert nicht, da die Werbung mit Testergebnissen sehr genau und detalliert zu erfolgen hat, um aus Sicht des Wettbewerbsrechts eine Irreführung zu vermeiden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn es um die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme, egal ob online oder offline, geht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können
- BGH: Kündigungsschaltfläche auf Internetseite nach § 312k BGB auch dann erforderlich, wenn Verbraucher einmaliges Entgelt bezahlt und Vertrag automatisch nach vereinbarter Laufzeit endet
- OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben