Das Oberlandesgericht München hatte in einem Verfahren, in dem Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus einer markenrechtlichen Abmahnung streitig waren, sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Inhaber der Marke „Ballermann“ einen Nutzung des Zeichens für eine Veranstaltung aus dem Markenrecht verbieten kann oder aber ob die Bekanntheit hier dem Zeichen zu einem beschreibenden Inhalt verhilft, wonach ein Anspruch aus dem Markenrecht nicht bestehen würde. Die Richter entscheiden in ihrer Entscheidung (Urteil vom 27. September 2018, Az.: 6 U 1304/18, nicht rechtskräftig) zu Gunsten des Markeninhabers und nahmen unter anderem an, dass das Zeichen nicht beschreibend sei.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen