Fehlt die Laufleistung als Angabe im Rahmen der Werbung, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 31. Mai 2018, Az. 9 U 3/18). Im Rahmen einer Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen war die Laufleistung nicht angegeben. Ein Wettbewerbsverband beanstandete dies aus dem Wettbewerbsrecht und bekam Recht. Die Richter des Oberlandesgerichts sehen die Laufleistung als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“