Handelsvertreter  sind, so wieder bestätigt durch das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 9. November 2018, Az.: 3-10 O 40/18), Beauftragte im Sinne des § 8 Abs.2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Folge, dass das Handeln dem Unternehmen, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter hat, zugerechnet wird. So kann eine Handlung, die nicht einmal mit Kenntnis des Unternehmens geschieht, zu einer Haftung auf Unterlassung führen. Im Streitfall hat ein selbstständiger Handelsvertreter eine Anzeige für eine Immobilien, die vermittelt werden sollte, geschaltet und dabei keine Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung und zum Baujahr des Gebäudes gemacht. Diesen Verstoß gegen das UWG rechnete das Gericht dem Unternehmen zu.