Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 25.April 2019, Az.: 16 U 148/18) sich mit Aussagen eines Unternehmens zu beschäftigen. Dieses hatte in einem Facebook-Posting rundum Auseinandersetzungen über Markenanmeldungen und Markeneintragungen über einen Mitbewerber folgende Aussagen getätigt: „Was ich diese Markenklauer hasse“. Einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs.1 BGB wurde verneint. Dafür nahmen die Richter aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr.1 UWG an.
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