Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 25.April 2019, Az.: 16 U 148/18) sich mit Aussagen eines Unternehmens zu beschäftigen. Dieses hatte in einem Facebook-Posting rundum Auseinandersetzungen über Markenanmeldungen und Markeneintragungen über einen Mitbewerber folgende Aussagen getätigt: „Was ich diese Markenklauer hasse“. Einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs.1 BGB wurde verneint. Dafür nahmen die Richter aber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr.1 UWG an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos