Daher liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort § 3a UWG vor. So das Landgericht Weiden in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Endurteil vom 04. März 2019, Az.:1 HK O 18/18). Streitig war die Werbung eines Onlinehändlers, der mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ bei eBay in einem Verkaufsangebot geworben hatte. Die weiteren Angaben zur Garantie, die bei B2C-Verträgen nach § 479 BGB und bei Sofort-Kauf-Angeboten zwingend sind, waren nicht in der Artikelbeschreibung enthalten. Stattdessen hatte der beklagte Onlinehändler diese Angaben unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ in den verlinkten AGB zur Verfügung gestellt und zwar über einen nicht anklicken Link. Ferner waren die Garantiebedingungen in abrufbaren „FAQ“ enthalten. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, da diese Darstellung nicht transparent und daher für den Verbraucher bei einem B2C-Vertrag nicht einfach erfahrbar sei.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamburg: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einer europäischen Fluggesellschaft & einem Fluggastrechteportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO->keine Aktivlegitimation für Ansprüche auf Basis des UWG
- BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt
- LG Köln: Konzept für Videospiel kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung einzelner Elemente des Videospiels erkennbar ist
- OLG Bremen: Bewerbung eines Produktes mit der Angabe „LGA geprüft“ ohne Hinweis zu Prüfkriterien oder einer Fundstelle, wo Prüfkriterien auffindbar sind, ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG->Unklarer Link in Onlineverkaufsangebot reicht nicht aus
- LG Mannheim: Sorge um die Verwendung unbefugt offengelegter Daten nach Scraping von personenbezogenen Daten aus einem Account eines sozialen Netzwerkes kann einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 I DSGVO darstellen