So das Landgericht Dortmund in einer Entscheidung (Urteil vom 28. August 2018, Az.:10 O 11/19, nicht rechtskräftig). Das Gericht verneinte, dass es sich bei der Angabe der Größe um ein wesentliches Merkmal der beworbenen Kochbehältnisse im Sinne des §5a UWG handele und daher auch keine Irreführung durch Unterlassen vorliege.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit 10 EUR-Gutscheinen für Einlösung von E-Rezepten durch Versandhandelsapotheke Verstoß gegen § 7 I HWG, wenn auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente von Einlösungsmöglichkeit des Gutscheins umfasst sind
- OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist
- LG Rostock: Bewerbung eines Schals mit Angabe „VIP Seidenschal“ auf Bestellabschlussseite eines Onlineshops ohne Angabe der stofflichen Zusammensetzung, wenn es nicht Seide ist, wettbewerbswidrig
- BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zur Behandlung durch Unterspritzung mit Hyaluronsäure ist Verstoß gegen § 11 I 3 Nr. 1 HWG, da operativ plastischer-chirurgischer Eingriff
- OLG Düsseldorf: 200 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Kontrollverlust über personenbezogene Daten, die bei einem Musicstreaming-Diensteanbieter „abhandengekommen“ waren