Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. So das Landgericht Köln in einer Entscheidung (Urteil vom 29. Oktober 2019, Az.: 33 O 55/19). Ein Unternehmen hatte mit einem schwer leserlichen Testergebnis im Rahmen einer Werbedarstellung geworben. Diese Darstellung sah das Gericht als Irreführung durch Unterlasen nach § 5a UWG an.