die Vorgabe nach § 5 I 1 TMG zur Angabe der Anschrift zu erfüllen. Dies geht aus einer aktuell veröffentlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Urteil vom 18. Februar 2021, Az.: 6 U 150/19). In der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem dieser Aspekt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht worden.
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