Ob eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt oder nicht, ist immer eine Betrachtung des Einzelfalls und bei Aussagen von deren Inhalt. So hatte das OLG Frankfurt am Main im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu bewerten, ob eine Darstellung mit der Überschrift „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ wegen dieser Wortwahl eine unzulässige geschäftliche Handlung. Gestritten hatten sich Autoren, Vertreiber und Verleger von Büchern zur Persönlichkeitsentwicklung. Genannte wurden in der Darstellung aber keine konkreten anderen Produkte oder Mitbewerber. Das Gericht hat mit seinem Beschluss vom 11. März 2022 (Az.: 6 W 14/22) die Beschwerde des antragstellenden Mitbewerbers gegen die erstinstanzliche Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Einen Unterlassungsanspruch sahen die Richter nicht.
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