Zumindest dann, wenn ein Verwaltungsakt einer Behörde, im Streitfall war es die Sonn-tagsöffnung von Geschäften aufgrund der Rechtsgrundlage einer Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, das Handeln erlaubt. Dann kann dieses staatlich erlaubte Handeln nicht zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG dem Grunde nach darstellen. So das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 30. Juni 2022 (Az.: 4 U 2020/21).
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