Ohne Beleg ist diese eine nach § 5 UWG irreführende Angabe und damit auch unzulässig geschäftliche Handlung. So entschieden durch das LG Erfurt in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch Urteil vom 15.Juli 2021 (Az.: 3 O 1323/20). Ein Wettbewerbsverein hatte die Werbung für ein Haarserum mit zahlreichen Aussagen beanstandet.
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