Das Gericht hatte sich in einem Berufungsverfahre mit einer Vertragsstrafeforderung zu beschäftigen, die mit der Angabe von Grundpreisen nach der PAngV und dem fehlenden Link zur EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform9 begründet wurden. In seinem Urteil vom 9. März 2023 (Az.: 6 U 36/22) sieht das Gericht trotz einer fehlenden Aktivlegitimation aus § 8 III UWG für den klagenden Verein die Berechtigung, aus dem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag einen Anspruch geltend zu machen.
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