So das Gericht in seinem Urteil vom 12. Januar 2023 (Az.: I ZR 49/22) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Abmahnung und Unterlassungserklärung aufgrund unerwünschter Werbung per E-Mail. Die Richter sehen unter Anwendung der Vorschriften der §§ 343 I, 350 HGB für die Unterlassungserklärung, die ein Kaufmann im Rahmen seiner Handlungen in Form von Handelsgeschäften abgibt, keinen Formzwang.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“