So das Gericht gemäß vorliegender Pressemitteilung in seinem Urteil vom 28. November 2023 (Az.: 3 Sa 285/23). Das Gericht hat ausdrückliche die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Nach den Angaben der Pressemitteilung sieht das Gericht unter anderem keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der vorgetragene Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht ausreichend sei.
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