So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az.: II ZB 8/23) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese Verfahren war nach erfolglosen Vorinstanzen durch einen Kommanditisten einer KG geführt worden, der gegenüber dem zuständigen Handelsregister einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und hilfsweise einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
BGH: kein Anspruch eines Kommanditisten einer KG gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift
