So das Gericht in seinem Endurteil vom 22. Mai 2024, Az.: 6 O 2465/23. In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Das Gericht wies die Datenschutzrechtsverletzung als nicht bestehend zurück.
LG Traunstein: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen SCHUFA, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann
