Allerdings muss die Verjährungsrede dann im Prozess um den geltend gemachten Anspruch wie immer im deutschen Recht erhoben werden. Es besteht dann kein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2024 (Az.: 6 U 38/24) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Versicherungsvertreter rund um dessen Auftreten am Markt. Das Gericht sprach die geltend gemachten finanziellen Aufwendungen für die ausgesprochene außergerichtliche Abmahnung nicht zu.
OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
