So das Gericht in seinem Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 4 U 1664/24), mit dem das Gericht darauf hinwies, die Berufung zurückweisen zu wollen. In dem Rechtsstreit waren Ansprüche aus der DSGVO wegen einer psychiatrischen Begutachtung in einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren durch einen Sachverständigen streitig.
OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist bei ausdrücklicher oder konkludenter Erklärung der Vollständigkeit der Auskunft durch den Verantwortlichen als erfüllt anzusehen
