Ein solches überwiegendes Interesse und damit eine Löschung nach 6 Monaten oder zwei Jahren konnte das Gericht in seinem Endurteil vom 11. April 2025 (Az.: 14 U 3590/24 e) nicht feststellen. In dem Rechtsstreit waren durch den Kläger verschiedene Ansprüche wegen Folgen der Eintragung von sog, „Zahlungsstörungen“ geltend gemacht worden, die den Scorewert des Klägers bei einer Wirtschaftsauskunftei betrafen. Im Verfahren wurde der Rechtsstreit dann einseitig für erledigt erklärt von Seiten des Klägers, so dass das Gericht nur noch die Feststellung der Begründetheit der Klageanträge aus Sicht der Kostentragungspflicht zu prüfen hatte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.
OLG München: kein Anspruch auf Löschung von „Zahlungsstörungen“ nach Art. 17 DSGVO vor Ablauf von 3 Jahren seit Beendigung der Situation gegenüber Wirtschaftsauskunftei, wenn Interesse der natürlichen Person an vorzeitiger Löschung nicht dem Interesse der Wirtschaftsauskunftei überwiegen
