So das Gericht in seinem Urteil vom 22.Mai 2025 (Az.: I ZR 161/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ein Handelsunternehmen. Dieses auf seiner Internetseite ein automatisches endendes Kundenvorteilsprogramm angeboten. Es fehlte aber eine Kündigungsschaltfläche, über die Kunden des Vorteilsprogrammes eine außerordentliche Kündigung erklären konnten. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschieden hat. Er bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.