So das Gericht in seinem Urteil vom 22.Mai 2025 (Az.: I ZR 161/24) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ein Handelsunternehmen. Dieses auf seiner Internetseite ein automatisches endendes Kundenvorteilsprogramm angeboten. Es fehlte aber eine Kündigungsschaltfläche, über die Kunden des Vorteilsprogrammes eine außerordentliche Kündigung erklären konnten. Zu Unrecht, wie der BGH nunmehr entschieden hat. Er bejahten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
BGH: Kündigungsschaltfläche auf Internetseite nach § 312k BGB auch dann erforderlich, wenn Verbraucher einmaliges Entgelt bezahlt und Vertrag automatisch nach vereinbarter Laufzeit endet
E-Commerce / Wettbewerbsrecht, IT- / EDV-Recht
