So das Gericht in seinem Urteil vom 23.Juli 2025 (Az.: 30 C 138/21) in einem Rechtstreit der beiden Kläger gegen eine Steuerberaterkanzlei und deren Gesellschafter, die gemeinsam verklagt wurden. Die Kläger hatten dort eine neue Anschrift hinterlegt, die jedoch nicht im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 verwendet wurde. So wurden Unterlagen an die alte Anschrift gesendet und dort wegen einer vorgetragenen Namensähnlichkeit der neuen Bewohner an der Anschrift durch diese auch geöffnet.
AG Wesel: 500 EUR Schadensersatz nach Art.82 DSGVO bei Versendung von Steuererklärung durch Steuerberater an alte Anschrift von Mandanten
