So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 127/24) , mit dem es eigene Rechtsprechung bestätigte. Hintergrund des Rechtsstreits waren verschiedene Ansprüche des klagenden Unternehmens aus der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Möbelgriffe im Bereich von Einbauküchen. Nach Einleitung des Klageverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das klagende Unternehmen eröffnet und damit das Verfahren auch zum Ruhen gebracht. Eine Wiederaufnahme durch das klagende Unternehmen erfolgte dann später. Dem Grundsatz nach wäre dies möglich gewesen, wie der BGH nunmehr feststellte.
BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
Sonstiges, Urheber- /Markenrecht
