So das Gericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2025 (Az.: 18 SLa 959/24) in einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Arbeitgeber, ein produzierendes Unternehmen. Dieses hatte Videokameras zum Einsatz gebracht, die nicht nur die Überwachungsmöglichkeit am Arbeitsplatz ermöglichten, sondern auch die des Weges zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC. Zweck des Einsatzes der Videokamera war die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine, an der der Kläger arbeitete.

Im Arbeitsvertrag war zum Datenschutz folgende Regelung enthalten:

„Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“

In dem Klageverfahren war unter anderem der Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden.