So das Gericht in seinem Urteil vom 11. September 2025 (Az.: I ZR 14/23), nach dem der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen und dessen Entscheidung entsprechende rechtliche Vorgaben aufgestellt hatte. In dem Rechtsstreit war eine entsprechende Angabe auf der Startseite eines Onlineshops rechtlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs als irreführend angegriffen worden. Das Gericht sah nunmehr in der konkreten Gestaltung zwar keine Irreführung nach § 5 UWG, aber eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a, 5b IV UWG i.V.m. § 6 DDG als möglich und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
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