So das Gericht in seinem Endurteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 271 C 21680/24) in einem Rechtsstreit, in dem nach einem außergerichtlich erklärten Widerruf der Anspruch des Unternehmens auf Zahlung der vereinbaren Vergütung streitig war. Das Gericht sprach dem Unternehmer den Betrag zu und verneinte ein Widerrufsrecht nach § 312g I BGB.