So entschieden in dem Fall, den dass Gericht in seinem Urteil vom 5. September 2025 (Az.: 14 SLa 145/25) zu entscheiden hatte. Der klagende Arbeitnehmer hatte sich krankgemeldet und über eine Internetseite eine Krankschreibung bezogen, die ohne Kontakt mit einem Arzt zustande kam. Es wurde auf der Internetseite für Zweifelsfälle und generelle auch eine Krankschreibung mit Arztkontakt angeboten. Das Gericht sah die ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen der eingereichten Krankschreibung als begründet an.