Uns wurde aktuell im Rahmen eines Beratungsmandats eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. vorgelegt. Inhalt der e Abmahnung waren Wettbewerbsverstöße bei Internetverkaufsangeboten auf der Internetverkaufsplattform eBay. Es erfolgte ine Werbung mit Garantien ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Dies kann bei Verkäufen über die Internetverkaufsplattform eBay, wenn und soweit diese als „Sofort-Kauf“ dargestellt sind, wettbewerbswidrig sein, da sich solche Angebote auch an Verbraucher richten und hier die gesetzliche Regelung des § 477 BGB zu beachten ist. Jedoch ist der Einzelfall zu betrachten und insbesondere, ob überhaupt eine Garantie als selbeständige Regelung beworben werden sollte oder nicht. Wenn und soweit Sie eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten, können Sie uns diese gerne unverbindlich übermitteln. Wir werden diese dann prüfen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise beraten. Nicht immer ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ratsam. Wann dies der Fall sein kann, werden wir sodann mit Ihnen nach Prüfung der individuellen Abmahnung klären. Eine Nicht-Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte jedoch immer wohl durchdacht sein, um unliebsame finanzielle Folgeansprüche zu vermeiden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann