Der bekannte Sportartikelhersteller verfügt über eine Gemeinschaftsmarke, bestehend aus den bekannten drei Streifen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab nach einem erfolglosen Widerspruch gegen eine weitere Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die für Schuhe gelten sollte und aus zwei Seitenstreifen bestand, den Einwendungen und damit der Klage gegen die Markenanmeldung statt, nachdem bereits das Europäische Gericht entsprechend entschieden hatte. Nach Ansicht des Gerichts (Urteil vom 17. Februar 2016, Az.: C-396/15 P), sahen insbesondere die Ähnlichkeiten als problematisch an, an deren auch die Verwendung von nur zwei Seitenstreifen nichts ändern konnte.