So in dem Fall der Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Sportclub, über den das AG Kassel in seinem Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 410 C 1583/22) entschieden hat. Streitig waren unter anderem auch Rückzahlungsansprüche von Mitgliedsbeiträgen und die Feststellung der Unwirksamkeit einer durch den Beklagten im Streitfall per Whats-App ausgesprochenen Kündigung. Diese war per Nachricht über den Messangerdienst ausgesprochen worden.
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