Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.Oktober 2015, Az.: 9 AZR 224/14) dann möglich, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass ein zweites Arbeitsverhältnis begründet wird und nur ein kurzer Zeitraum zwischen beiden Rechtsverhältnissen liegt. In diesem Fall ist auch die gesetzliche vorgesehene Wartefrist von 6 Monaten vor der Gewährung des Urlaubs nicht zu berücksichtigen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern in sog. Hatevideos
- BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird
- BGH: Unterlassungsklageverfahren aus UWG oder gewerblichen Schutzrechten kann auch im Falle der Insolvenz bei Durchführung der Eigenverwaltung durch Insolvenzschuldner als Aktivprozess wieder aufgenommen werden
- Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich zur Anwendung des Art.22 DSGVO bei automatischen Prüfungen der Bonität von Kunden eines Versandhändlers im Rahmen der Auswahl von Zahlungsarten
- EuGH: Kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft aus Art.17 DSGVO und dem dort enthaltenen Recht auf Löschung