So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.10.2015, Az.: 2 Sa 149/15, nicht rechtskräftig). Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine Angestellte am letzten Tag der Probezeit kündigen wollen und daher an einem Sonntag, dem letzten Tag, eine Kündigung in den Briefkasten eingeworfen. Die Richter sehen jedoch keinen Zugang an diesem Tag, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, an diesem Tag in den Briefkasten zu schauen. Daher sei die Kündigung erst am folgenden Montag als zugegangen zu werten. Dies hatte die schlechte Folge für den Arbeitgeber, dass nicht mehr die Kündigungsfrist für die Probezeit Geltung hatte.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG