So das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.10.2015, Az.: 2 Sa 149/15, nicht rechtskräftig). Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine Angestellte am letzten Tag der Probezeit kündigen wollen und daher an einem Sonntag, dem letzten Tag, eine Kündigung in den Briefkasten eingeworfen. Die Richter sehen jedoch keinen Zugang an diesem Tag, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, an diesem Tag in den Briefkasten zu schauen. Daher sei die Kündigung erst am folgenden Montag als zugegangen zu werten. Dies hatte die schlechte Folge für den Arbeitgeber, dass nicht mehr die Kündigungsfrist für die Probezeit Geltung hatte.
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