So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 22. April 2021, Az. 6 W 26/21). Das Gericht hatte in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren über einige Unterlassungsanträge zu entscheiden. Der Rechtsstreit bestand zwischen zwei Anbietern von Matratzen. Unter anderem war eine Bewertung vorzunehmen, ob eine Werbung für eigene Waren in der Form, dass bei einer Ausnutzung eines gewährten Rückgaberechts bei einem Mitbewerber und zeitgleichen Rabatt für den Kauf eines eigenen Produktes durch den Werbenden ein Verstoß gegen das UWG vorliegt.Das Gericht verneinte dies.
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