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BAG: Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch § 38 I 1 und II BDSG iVm. § 6 IV 2 BDSG hat Bestand

Datenschutz/Datensicherheit

Damit setzt das BAG in seinem Urteil vom 25. August 2022 (Az.: 2 AZR 225/20) die Kriterien um, die der EuGH aufgrund des Vorlagebeschlusses ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 2022 (Az.: C-534/20) aufgestellt wurden

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