Geschieht dies nicht und der Hinweis ist so in die Werbegestaltung aufgenommen, dass auch andere angebotenen Waren, für die die Hinweispflicht nicht gilt, einbezogen werden, ist dies eine Irreführung nach dem UWG. Darauf weist die Wettbewerbszentrale in einer aktuellen Mitteilung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hin (Urteil vom 15. Januar 2019, Az. 14 U 941/18, nicht rechtskräftig). § 4 Abs.3 des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) schreibt für Arzneimittel vor, dass bei einer Bewerbung außerhalb der Fachkreise, also insbesondre auch an Verbraucher, der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ im Rahmen der Werbung „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben“ ist. Das Gericht sieht in einer Darstellung, die pauschal erfolgt, einen Gesetzesverstoß nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
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