Geschieht dies nicht und der Hinweis ist so in die Werbegestaltung aufgenommen, dass auch andere angebotenen Waren, für die die Hinweispflicht nicht gilt, einbezogen werden, ist dies eine Irreführung nach dem UWG. Darauf weist die Wettbewerbszentrale in einer aktuellen Mitteilung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden hin (Urteil vom 15. Januar 2019, Az. 14 U 941/18, nicht rechtskräftig). § 4 Abs.3 des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) schreibt für Arzneimittel vor, dass bei einer Bewerbung außerhalb der Fachkreise, also insbesondre auch an Verbraucher, der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ im Rahmen der Werbung „gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben“ ist. Das Gericht sieht in einer Darstellung, die pauschal erfolgt, einen Gesetzesverstoß nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nach Art. 4 Nr.7 DSGVO Verantwortlicher auch bei reinem Angebot des Zugangs zu Suchergebnissen, die von anderem, konzernverbundenen, Unternehmen erzeugt werden
- LG Düsseldorf: Art.15 DSGVO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und eine verspätete Auskunft begründet daher ein Unterlassungsanspruch einer qualifizierten Einrichtung nach dem UKlaG
- KI-Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft- Umsetzungsfristen laufen
- LAG Düsseldorf: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, wenn im Stellenbesetzungsverfahren Recherchen zu Personen in Internetsuchmaschinen durchgeführt werden und die Bewerber darüber nicht nach Art. 14 DSGVO informiert werden
- LAG Baden-Württemberg: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Beschäftigten am Arbeitsplatz, wenn dieser nicht Kontrollverlust von Daten und Missbrauch durch Dritte als Grundlage darlegen und beweisen kann