Und damit verbunden die Frage, ob es zur Anwendung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kommt, war Gegenstand in einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die dass OLG Köln zu entscheiden hatte. In dem Gerichtsverfahren war ein Unternehmen der Energieversorgung gegen einen Beitrag einer Anstalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf deren Internetseite im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorgegangen. In dem Beitrag (Darstellung im Urteil enthalten) war ein Link auf einen Internetvergleichsrechner enthalten. Dies wurde als unlautere redaktionelle Werbung nach §5a VI UWG durch das Unternehmen, dass einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, angesehen. Das OLG Köln kommt in seinem Urteil vom 10. September 2021 (Az.: 6 U 51/21) zu der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung vorliege, sondern eine zulässige Berichterstattung.
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