Einen diesbezüglichen Fall hatte das Landgericht Stendal als zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten (Urteil vom 12.Mai 2021, Az.: 22 S 87/20). Es war zu klären, ob der konkrete Inhalt einer Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung war und damit ein Anspruch auf Unterlassung zu Gunsten des klagenden Unternehmens aus § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestand. Das Gericht sah den konkreten Inhalt der E-Mail als Werbung an und damit die Übersendung als unzulässig. Die E-Mail enthielt auch ein Logo des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Hamm: 15.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei trotz Widerspruch fortgesetzter dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen und Betriebsräumen durch Arbeitgeber über einen Zeitraum von 22 Monaten
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können