Einen diesbezüglichen Fall hatte das Landgericht Stendal als zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten (Urteil vom 12.Mai 2021, Az.: 22 S 87/20). Es war zu klären, ob der konkrete Inhalt einer Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung war und damit ein Anspruch auf Unterlassung zu Gunsten des klagenden Unternehmens aus § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestand. Das Gericht sah den konkreten Inhalt der E-Mail als Werbung an und damit die Übersendung als unzulässig. Die E-Mail enthielt auch ein Logo des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG