Einen diesbezüglichen Fall hatte das Landgericht Stendal als zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten (Urteil vom 12.Mai 2021, Az.: 22 S 87/20). Es war zu klären, ob der konkrete Inhalt einer Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung war und damit ein Anspruch auf Unterlassung zu Gunsten des klagenden Unternehmens aus § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestand. Das Gericht sah den konkreten Inhalt der E-Mail als Werbung an und damit die Übersendung als unzulässig. Die E-Mail enthielt auch ein Logo des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.
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