Unter anderem dies hat das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 06.Juli 2022 (Az.: 8 Sa 1148/20) in einem Kündigungsschutzklageverfahren entschieden. Dabei war durch den Arbeitgeber Videoaufnahmen nach mehr als einem Jahr nach Erhebung zur Begründung eines geltend gemachten Arbeitszeitbetruges als Kündigungsgrund angeführt worden. Die Videoaufnahmen war bei Betreten des Betriebsgeländes aufgenommen worden. Darin sieht das Gericht bereits kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Arbeitszeitkontrolle und damit zur Anwendung des § 26 BDSG.