So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Mitbewerber stritten (Urteil vom 16.Mai 2019, Az.: 6 U 14/19). Streitgegenständlich war, ob und inwiefern mit Bewertungen, die aus einem Gewinnspiel bei Facebook gewonnen worden war, geworben werden durfte oder nicht. Für den abmahnenden Mitbewerber waren die Bewertungen nicht „frei“ erlangt worden, sondern durch die Gewinnspielteilnahme beeinflusst. Dadurch sei auch die Gesamtbewertung auf verschiedenen Internetportalen durch „erkaufte“ Bewertungen erlangt worden. Daher liege eine Irreführung nach § 5 UWG vor. Dies sahen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch so und bejahten die Irreführung.