So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2025 (Az.: IX B 19/25) in einem Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführende wollte die Auskunft gegenüber dem Gericht als Auskunftsverpflichteten durchsetzen, der Akteneinsicht beinhaltete. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
