So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 157/21) in einem Rechtstreit, nachdem der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens bereits konkrete rechtliche Vorgaben getätigt hatte. Das Gericht sah damit keine Ansprüche, insbesondere keine Verletzung des § 69c Nr.2 S.1 UrhG und des dort enthaltenen Umarbeitungsrechts des Urhebers, und bestätigte damit auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes.
BGH: Cheatsoftware für Softwarenutzung auf Spielekonsolen keine Verletzung des Urheberrechts,sofern durch Nutzung nicht Quellcode oder Objektcode umgeschrieben wird
