So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az.: II ZB 7/23) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese Verfahren war nach erfolglosen Vorinstanzen durch einen Geschäftsführer einer GmbH geführt worden, der gegenüber dem zuständigen Handelsregister einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und hilfsweise einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht. Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
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