Zumindest gilt dies dann, wenn die Versendung an Dritte als Werbung für das Waren-oder Dienstleistungsangebot für die Internetseite gilt, über die die Versendung erfolgt und für die mehr Nutzer gewonnen werden sollen. Insbesondere wenn der Betreiber der Internetseite die Funktion der Nutzung der Tell-a-Friend bereitstellt, ist auch aus Sicht des Wettbewerbsrecht unabhängig von den einzelnen Nutzer, die die Funktion nutzen, verantwortlich. So der Bundesgerichthof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 65/14 – Freunde finden).
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG München: Werbung eines privaten Fernsehsenders zu Übertragungen von Fußballspielen an Sonntagen mit „besten Teams der Bundesliga“ irreführend, da Verbraucher Fehlverständnis über Häufigkeit der Spielbeteiligung solcher Teams erleidet
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos