So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az.:I ZR 186/17). In dem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Betreiber einer Social Media Plattform war unter anderem streitig, ob die genutzte Datenschutzinformation, bei der die Angaben nach Art. 13 I lit. c) und lit.)e DSGVO fehlten, einen Verstoß gegen das UWG darstelle. Das Gericht sieht darin das Vorenthalten einer wesentlichen Information nach § 5a I UWG.
BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
Datenschutz/Datensicherheit, E-Commerce / Wettbewerbsrecht
