In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2025 (Az.: I ZR 192/24) in einem Rechtsstreit, in dem es um einen Widerruf eines Maklervertrages und daraus resultierende Ansprüche bzw. Nicht-Vorliegen von Ansprüchen geht, stellt der BGH dem EuGH unter anderem folgenden Vorlagefrage:

„Beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat?“

Hintergrund ist, dass die nationalen Vorschriften des BGB eine Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie darstellen und hier bei bestehender Unklarheit der EuGH vorgaben tätigen soll.