So der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 25/19) mit der Bezeichnung „Inbox-Werbung II“. Nach einer Vorlage beim EuGH hat der BGH nunmehr den zu bewerteten Sachverhalt unter Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 25. November 2021 (C-102/20) entschieden und im Streitfall einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG
- OLG Dresden: Werbung mit der Angabe „Unabhängiger Versicherungsmakler“ bei gleichzeitigem Erhalt von Provisionsleistungen durch Versicherungen irreführend nach § 5 UWG